Letzten Donnerstag entschied der Bundesgerichtshof, dass das Anbieten von Adblockern im Internet rechtens ist. Damit wies das Gericht eine Klage von Springer gegen Eyeo und Adblock Plus ab.
Die Karlsruher Richter sahen keinen Anspruch auf Unterlassung seitens des Klägers, da der Nutzer die Filter, die Werbung im Netz aussortieren, aktiv installieren müsse. Somit liegt dem Urteil zufolge keine direkte Geschäftsbehinderung durch den Anbieter solcher Werbeblocker vor.
Das BGH entschied damit anders als das Oberlandesgericht (OLG) Köln , das im Juni 2016 zumindest teilweise im Sinne Springers und pro Bild.de entschieden hatte. Es erklärte damals das Geschäftsmodell von Eyeo für unzulässig. Das Blockieren von Anzeigen an sich hatte das OLG jedoch auch für zulässig erklärt.
Christine Libor, Medienrechtlerin bei der Kanzlei FPS in Düsseldorf, stuft das Blacklisting aus rechtlicher Sicht auch als eher unproblematisch ein. Das Whitelisting allerdings, bei dem sich Eyeo dafür bezahlen lässt, dass der Anbieter auf bestimmten Websites zumindest einen Teil der Werbung doch zulässt, war aus ihrer Sicht der eigentlich rechtlich problematische Part für den BGH.
Der Springer Verlag sieht einen Eingriff in das Grundrecht auf Pressefreiheit und will jetzt eine Verfassungsbeschwerde einreichen. Das Unternehmen hält die Entscheidung des Bundesgerichtshofs für falsch, denn bereits das Blacklisting sei rechtswidrig, so die Springer-Sicht.
Claas-Hendrik Soehring, Leiter Medienrecht bei Axel Springer, kommerntiert das Urteil entsprechend, “Wir sehen im heutigen Urteil eine Verletzung der über Artikel 5 Grundgesetz geschützten Pressefreiheit, weil Werbeblocker die Integrität von Onlinemedien und deren Finanzierung gezielt zerstören”. Außerdem sieht das Medienhaus auch noch die Chance, nach dem Urheberrecht gegen Werbeblocker vorzugehen.